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Die Privatkopie |

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Die Privatkopie findet im deutschen Recht ihre Entsprechung im § 53 UrhG.
Die Privatkopie ist eine so genannte Schrankenbestimmung des Urheberrechts,
welches das exklusive Vervielfältigungsrecht des Urhebers einschränkt.
Dass heißt, der Urheber kann seine Rechte nicht mehr geltend machen, wenn es sich um eine sogenannte "Privatkopie" handelt.
Der Urheber eines Werkes darf darüber entscheiden, wer für die Öffentlichkeit vervielfältigt. Kopien für private Zwecke kann der Urheber aber nicht kontrollieren.
Gemäß eines Urteils geht man davon aus, dass bis zu 7 Kopien für den engen privaten Kreis erlaubt sind. Eine klare Regelung gibt es dazu allerdings nicht. Theoretisch können auch 10 mehr private Kopien, die für den eigenen
Gebraucht bestimmt sind, unter Privatkopie fallen.
Gemäß §15 UrhG hat zunächst der Urheber eines Werkes zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht oder vervielfältigt wird. Doch die Privatkopie
wurde im Grunde vor Jahrzehnten deswegen eingeführt, weil der Gesetzgeber davon ausgehen musste, dass es nicht mehr möglich sei zu bestimmen, wer ein Werk veröffentlicht oder vervielfältigt. Denn, mit dem Aufkommen von
Aufzeichnungsgeräten wie Tonbandgerät, Video- oder Cassettenrekorder, konnten auch Privatpersonen Werke vervielfältigen.
Zum finanziellen Ausgleich für die Urheber und Verwerter wurden stattdessen
Urheberabgaben eingeführt. Diese Geräte- und Leermedienabgabe beträg derzeit zum Beispiel rund 17 Cent für einen DVD-Rohling und 9,21 Euro für einen DVD-Brenner. Für professionelle Hochleistungskopiergeräte werden bis zu
613,56 Euro abgeführt. Das zahl der Konsument beim Kauf eines jedn Gerätes.
Mittlerweile ist die Privatkopie alltäglich geworden: Mit Videorecordern werden Fernsehsendungen aufgezeichnet, oder mit dem Webbrowser werden Kopien
von Dateien auf den heimischen Rechner kopiertDie folgen des Filesharings Die hohe Qualität digitaler Kopien und die Vernetzung im Internet haben zu dem
Aufkommen von Tauschbörsen geführt, in denen meist Musikstücke und Filme, aber auch Bücher Verbreitung finden. Viele der dort angebotenen Werke sind sog. "Raubkopien" und haben mit der auf einen engen Bekanntenkreis des
Kopierenden beschränkten Privatkopie nichts zu tun. Dies ist immer der Fall wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Tauschbörsen angeboten werden. Die Privatkopie darf zwar auch von einem Dritten erstellt werden, jedoch darf
die Weitergabe nur im überschaubaren Bekanntenkreis (laut einschlägiger Gerichtsurteile ben nicht mehr als sieben Kopien) erfolgen. Das jedoch dürfte bei einer Tauschbörse regelmäßig nicht der Fall sein. Dagegen ist es auch
gemäß dem aktuellen Urheberschutzgesetz nicht erforderlich, eine Privatkopie von einer Originalvorlage zu erstellen, oder selbst im Besitz des Originals zu sein.
Durch die Bestrebungen der Musik- und Filmindustrie, die Kontrolle über ihre Werke zu behalten, werden zunehmend Kopierschutz- und Kopierschutz-Techniken (auch bekannt als DRM - Digital Rights Management)
eingesetzt. Nach der Gesetzgebung einiger Länder (auch Deutschland) ist das Umgehen von wirksamen Kopierschutzmechanismen jedoch mittlerweile illegal. Dadurch wird das Recht auf eine Privatkopie (z. B. als Backup) sehr stark
eingeschränkt.
Dies (§95a UrhG) widerspricht jdoch ganz klar der Schrankenbestimmung, die die Privatkopie ermöglicht. Es bestehen sogar verfassungsrechtliche Zweifel.
Zudem entsteht dadurch ein Schaden für alle Anwender urheberrechtlich geschützter Werke, denn der Komfort der Anwendung sinkt erheblich, und manche Anwendungsmethoden werden dadurch unmöglich. Zudem wird der
Anwender gezwungen nach dem Verlust des Werkes durch Abnutzung, Alterung oder falsche Behandlung ein neues Werk zu erwerben.
Film zum Thema |
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Die Geschichte der digitalen Raubkopie gibt es nun auch in Form eines spannenden Kurzfilms, mit Denis Moschitto als Sprecher |
The history of digital piracy in a short movie. With the famous german actor Denis Moschitto as speaker. |
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Das erste umfassende Buch über Raubkopien |

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der digitalen Raubkopie
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Facts |
- Der Begriff "Raubkopie" kommt im deutschen Gesetz gar nicht vor.
- Für den privaten Gebrauch kann das Kopieren erlaubt sein.
- Raubkopieren ist kein Verbrechen.
- Das Knacken eines Kopierschutz für den privaten Gebrauch ist zwar verboten, wird aber nicht bestraft.
- Filesharing soll für
bis zu 80% des gesamten Internet- Datenverkehrs verantwortlich sein.
- Mit über 70 % Markt- anteil ist iTunes die Nummer 1 der legalen Downloadportale.
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Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Privatkopie aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU Free Documentation License. Eine Liste der Autoren ist dort abrufbar. Die abgebildeten Bilder hier dagegen sind geschütztes Material. |
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